Lasertechnik Czmok
Serviceleistungen an allen Bystronic - Anlagen
Allgemeine Geschäftsbedienungen
I. Angebot
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten
unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, ohne dass es eines weiteren förmlichen
Widerspruchs bedarf.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot auf Lieferung neuer Maschinen
beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospektangaben
des Herstellers sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Technische Änderungen gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Dasselbe gilt für ein Angebot auf Lieferung gebrauchter Maschinen beigefügten Maschinenblätter.
3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenarbeiten.
II. Lieferanten- bzw. Kundenschutz
1. Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein
Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlussverhandlungen
über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere
schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch
uns zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen,
Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen
Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für
den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte
weiter gegeben werden. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns
Schadensersatz zu.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Für neue Maschinen gelten sie ab Werk, im Übrigen ab Lager bzw. Standort. Sie schließen Fracht, Zoll,
Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung
gestellt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2. Den Preisen liegen die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Material-, Lohn- und sonstigen
Kosten zugrunde. Ändern sich die Kosten zwischen Auftragsbestätigung und Versand, sind wir
berechtigt, den vereinbarten Preis der Änderung anzupassen. Dies gilt nicht für vereinbarte
Lieferzeiten bis zu 4 Monaten.
3. Rechnungen sind bei neuen Maschinen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar,
innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat der Käufer einen
Liefertermin vereinbart und verzögert sich die Auszahlung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. Bei gebrauchten Maschinen
ist die Zahlung ebenfalls fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. Bei allen anderen
Leistungen, wie: Serviceleistungen, Reparaturen, Glasrevisionen, Achsenrevisionen oder Umzügen
sind die Rechnungen sofort netto ohne Abzug zahlbar.
4. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden vom Käufer unter Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt.
5. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage gestellt wird oder
kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach, sind wir
berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Wechsel
genommen wurden. Wir sind ferner berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen
Abstand zu nehmen, Lieferungen brauchen nicht mehr ausgeführt oder können von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, so lange diese nicht unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind, ist der Käufer Kaufmann, so entfällt auch eine Zurückhaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche.
IV. Lieferung
1. Alle Lieferfristen beginnen in jedem Falle nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden
Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigabe u.a. sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Lieferungs- und Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Streik,
Aussperrung, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung haben wir auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, auch wenn diese bei unseren Vor- oder
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Erfolgen später Änderungen auf Veranlassung des Käufers, verschiebt sich eine Lieferfrist um den
Zeitraum, der zur ordnungsgemäßen Bearbeitung dieser Änderung erforderlich ist.
5. Sollte dem Käufer bei einer Verzögerung verbindlich zugesagter Fristen, die ausschließlich infolge
unseres eigenen Verschuldens entstanden sind, Schäden entstehen, kann eine Verzugsentschädigung
höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen
geltend gemacht werden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Käufer steht
der Nachweis eines wesentlich höheren Schadens offen.
6. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, werden ihm, beginnend mit der Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Für reine
Lagerhaltungskosten berechnen wir pro Tag eine Lagerkostenpauschale von 50 €.
7. Teil-Lieferungen und Leistungen sind zulässig
V. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil
des Versandes. Für Transportschäden auch wenn sie durch Art der Verpackung bzw. Befestigung auf
dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware
Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen. Transportversicherung erfolgt
nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch
dann, falls Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, beispielsweise
die Versendungskosten oder die Lieferung durch eigene Fahrzeuge übernommen haben.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, geht die Gefahr mit Absendung der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
4. Der Käufer hat die angelieferten Gegenstände auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und auf
dem Frachtbrief des Spediteurs oder auf dem Lieferschein zu vermerken, CIF oder DDU, im Übrigen
gelten die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Bei FCA oder EXW Lieferungen gilt diese Bestimmung
bei Übernahme als anerkannt. Spätere Reklamationen sind in diesem Falle ausgeschlossen.
5. Bei Lieferungen in Drittländer verpflichtet sich der Käufer, die entsprechenden Zolldokumente
( zweifach abgestempelte AE) an den Verkäufer unverzüglich zurück zu senden, da wir ansonsten
berechtigt sind den Mehrwertsteueranteil und weitere entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Ferner sind wir berechtigt, zur Sicherstellung der Rücksendung der entsprechenden Dokumente
eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dieses kann auch in Form einer Zurückbehaltung von
Einzelteilen der zu liefernde Ware sein. Nach Eingang der entsprechenden Dokumente werden
die zurückbehaltenen Einzelteile zu Lasten des Käufers an Ihn übersandt.
6. Alle zollrelevanten Dokumente werden bei Übergabe dem Käufer oder deren Beauftragten übergeben.
Die zum Versand und Zolleinfuhr benötigten Dokumente sind uns mindestens 10 Tage vor
Versandbereitschaft zu übergeben. Bei Bereitstellung der entsprechenden Dokumente durch uns,
hat der Käufer die Verpflichtung diese Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Hierzu werden diese dem Käufer per Fax oder postelektronisch in Kopie überstellt. Die Vollständigkeit
und Richtigkeit wird spätestens bei Versand bzw. Übernahme durch den Käufer bestätigt.
Eine Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist hierbei ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus der Geschäftsbeziehung zwischen
uns und dem Käufer resultierenden Forderungen werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt:
2. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
des Liefergegenstandes mit anderen Waren durch den Käufer wird bereits jetzt vereinbart, dass uns
das Miteigentum an der enuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes
zum Rechnungswert der anderen beteiligten Waren zusteht. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes. Der Käufer verwahrt
Miteigentum unentgeltlich.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
4. Sämtliche aus der Weiterveräußerung oder eines sonstigen Rechtsgrundes bezüglich des Liefer-
gegenstandes entstehenden Ansprüche tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab,
bei Miteigentumsanteilen nach Ziff. 2 gilt die Abtretung der Ansprüche in Höhe des Miteigentums-
anteils. Wird der Liefergegenstand vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren veräußert, gilt die Abtretung der Ansprüche aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
der zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Vergütung.
5. Der Käufer darf keine Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beschränken.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange ermächtigt,
als er seine Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen.
Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit
der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung
auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf
Kosten des Bestellers zu versichern.
VII. Haftung und Gewährleistung
1. Für fehlerhafte Prospektangaben, außer diese sind ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften,
haften wir nicht, außer uns fällt selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dasselbe gilt
beim Kauf gebrauchter Maschinen für Maschinenblätter.
2. Gewährleistung für Neumaschinen:
2.1. Die vom Hersteller vorgegebenen Verwendungszwecke und Einsatzmöglichkeiten sind maßgebend.
Wünscht der Käufer besondere Verwendungszwecke oder Einsatzmöglichkeiten, hat er uns
diese verbindlich mit exakter Beschreibung vorzugeben.
2.2. Im übrigen haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherte Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigern Ermessen unterliegender Ware unsererseits
auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich
schriftlich zu melden, ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Gefahrübergang nach IV. spätestens 3 Monate nach
Gefahrübergang. Es wird keine Gewähr übernommen für Fehler, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: mechanische Einwirkungen und Beschädigungen; Änderungen nach
der Auslieferung; äußere Korrosionen; Beeinträchtigung durch falschen Geräteeinbau;
Beeinträchtigung durch geänderte Betriebsbedingungen; Beeinträchtigung des Wirkungsgrades bei
unsachgemäßer oder unzureichender Wartung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; Schäden
durch zu hohe Wärme; Schmutz oder Fremdkörper; fehlerhafte Angaben des Käufers bei
Auftragserteilung; Nichtbeachtung von Herstellervorschriften. Ausdrücklich von der Gewährleistung
ausgenommen sind Verschleißteile.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder
Ersatzlieferungen hat der Käufer uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefähr- dung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältmaßig großer Schäden, wobei wir sofort
zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz
der notwendigen Kosten zu verlangen.
Durch Ausbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistung nicht verlängert. Soweit gesetzlich
zulässig, sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
2.3. Gewährleistung bei gebrauchten Maschinen:
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung übernehmen,
ob die Maschinen dem im Zeitpunkt des Verkaufs gültigen UVV Bestimmungen bzw. CE entsprechen.
Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit, auf dessen Kosten eine Überprüfung seitens
der Berufsgenossenschaft bzw. Hersteller vornehmen zu lassen.
VIII. Unterlagen/Datenspeicherung
1. Von uns gelieferte Musterstücke, Konstruktionsunterlagen. Benutzung der überlassenen Unterlagen.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus den zwischen ihm und uns
bestehenden und/oder abgewickelten Geschäftsbeziehungen ggf. bei uns gespeichert werden.
Diese Datenspeicherung erfolgt ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt
nur im Rahmen bestehender Gesetze oder Rechtsverordnungen.
IX. Rücktritt und Schadensersatz
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird; falls wir bei Lieferverzug auch eine uns schriftlich Gesetze angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Käufer nach Ablauf dieser Frist die Abnahme
der Leistung ablehne, nicht einhalten; falls die Ausbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines von uns zu vertretenden Mangels fehlschlagen, unterbleiben oder unmöglich und eine vom Käufer
schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Ausgeschlossen sind, soweit
gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandelung
oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
2. Wir können vom Vertrag außer in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen zurücktreten, wenn
unvorgesehene Ereignisse eintreten, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, es sei denn, der Käufer
stimmt einer angemessenen Anpassung des Vertrages zu. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen
eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und Lieferung ist beiderseits Moers. Ist der Besteller bzw.
Käufer kein Vollkaufmann im Sinne von §4 HGB, dann ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers
für den Fall vereinbart, dass die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
2. Abschluss, Inhalt und Auslegung des Vertrages richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
XI. Ergänzung
Als Ergänzung unterliegen unsere Lieferungen den Bedingungen des Verbandes Deutscher
Werkzeugmaschinenhersteller (VDW-502 Bedingungen), insbesondere bei Lieferungen fabrikneuer
Maschinen.
1. Sonstiges
Falls wir andere Gegenstände als Maschinen verkaufen, gelten obige Verkaufs, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen entsprechend.
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil eines Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt
auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.