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Allgemeine Geschäftsbedienungen

I.  Angebot 

1.  Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender 
     Verkaufs- und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten 

     unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine

     eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, ohne dass es eines weiteren förmlichen 
     Widerspruchs bedarf. 

2.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot auf Lieferung neuer Maschinen 
     beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospektangaben 

     des Herstellers sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich 

     bezeichnet sind. Technische Änderungen gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Dasselbe gilt      für ein Angebot auf Lieferung gebrauchter Maschinen beigefügten Maschinenblätter.  

3.  Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer 

     schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder 

     Nebenarbeiten. 

II.  Lieferanten- bzw. Kundenschutz 

1.  Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein 
    Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlussverhandlungen 

    über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere 

    schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch 

    uns zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, 

    Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen 

    Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für 

    den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte

    weiter gegeben werden. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns 

    Schadensersatz zu. 

III.  Preis und Zahlung 

1.  Die Preise sind Nettopreise in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

    Für neue Maschinen gelten sie ab Werk, im Übrigen ab Lager bzw. Standort. Sie schließen Fracht, Zoll, 

    Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung 
    gestellt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

2.  Den Preisen liegen die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Material-, Lohn- und sonstigen 
     Kosten zugrunde. Ändern sich die Kosten zwischen Auftragsbestätigung und Versand, sind wir 

     berechtigt, den vereinbarten Preis der Änderung anzupassen. Dies gilt nicht für vereinbarte

     Lieferzeiten bis zu 4 Monaten. 

3.  Rechnungen sind bei neuen Maschinen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar, 
     innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat der Käufer einen 

     Liefertermin vereinbart und verzögert sich die Auszahlung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten 

     haben, ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. Bei gebrauchten Maschinen 

     ist die Zahlung ebenfalls fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. Bei allen anderen

     Leistungen, wie: Serviceleistungen, Reparaturen, Glasrevisionen, Achsenrevisionen oder Umzügen

     sind die Rechnungen sofort netto ohne Abzug zahlbar.

4.  Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden vom Käufer unter Vorbehalt der Geltendmachung 
     weiterer Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen

     Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt. 

5.  Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage gestellt wird oder 
     kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach, sind wir 

     berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Wechsel 

     genommen wurden. Wir sind ferner berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen 

     Abstand zu nehmen, Lieferungen brauchen nicht mehr ausgeführt oder können von Vorauszahlungen 

     oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden. 

6.  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, so lange diese nicht unbestritten 
     oder rechtskräftig festgestellt sind, ist der Käufer Kaufmann, so entfällt auch eine Zurückhaltung von 
     Zahlungen wegen solcher Ansprüche. 

IV.  Lieferung 

1.  Alle Lieferfristen beginnen in jedem Falle nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden 
    Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigabe u.a. sowie vor 

    Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

2.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat 
     oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

3.  Lieferungs- und Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, 

     die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Streik, 

     Aussperrung, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung  haben wir auch

     bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, auch wenn diese bei unseren Vor- oder 

     Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, 
     wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, 
     die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit 

     hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag 
     zurückzutreten. 

4.  Erfolgen später Änderungen auf Veranlassung des Käufers, verschiebt sich eine Lieferfrist um den 
     Zeitraum, der zur ordnungsgemäßen Bearbeitung dieser Änderung erforderlich ist. 

5.  Sollte dem Käufer bei einer Verzögerung verbindlich zugesagter Fristen, die ausschließlich infolge 
     unseres eigenen Verschuldens entstanden sind, Schäden entstehen, kann eine Verzugsentschädigung 

     höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen 
     geltend gemacht werden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Käufer steht 

     der Nachweis eines wesentlich höheren Schadens offen. 

6.  Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, werden ihm, beginnend mit der Anzeige der 
     Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Für reine 
     Lagerhaltungskosten berechnen wir pro Tag eine Lagerkostenpauschale von 50 €. 

7.  Teil-Lieferungen und Leistungen sind zulässig 

V.  Versand und Gefahrübergang 

1.  Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn 
    frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil 

    des Versandes. Für Transportschäden auch wenn sie durch Art der Verpackung bzw. Befestigung auf 

    dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware 

    Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen. Transportversicherung erfolgt 

    nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten. 

2.  Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch

     dann, falls Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, beispielsweise

     die Versendungskosten oder die Lieferung durch eigene Fahrzeuge übernommen haben. 

3.  Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder infolge von Umständen, die der Käufer zu 
     vertreten hat, geht die Gefahr mit Absendung der Meldung der Versandbereitschaf
t

     auf den Käufer über. 

4.  Der Käufer hat die angelieferten Gegenstände auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und auf 
     dem Frachtbrief des Spediteurs oder auf dem Lieferschein zu vermerken, CIF oder DDU, im Übrigen 

     gelten die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Bei FCA oder EXW Lieferungen gilt diese Bestimmung 
     bei Übernahme als anerkannt. Spätere Reklamationen sind in diesem Falle ausgeschlossen. 

5.  Bei Lieferungen in Drittländer verpflichtet sich der Käufer, die entsprechenden Zolldokumente 

     ( zweifach abgestempelte AE) an den Verkäufer unverzüglich zurück zu senden, da wir ansonsten 

     berechtigt sind den Mehrwertsteueranteil und weitere entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. 

     Ferner sind wir berechtigt, zur Sicherstellung der Rücksendung der entsprechenden Dokumente 

     eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dieses kann auch in Form einer Zurückbehaltung von 

     Einzelteilen der zu liefernde Ware sein. Nach Eingang der entsprechenden Dokumente werden 

     die zurückbehaltenen Einzelteile zu Lasten des Käufers an Ihn übersandt. 

6.  Alle zollrelevanten Dokumente werden bei Übergabe dem Käufer oder deren Beauftragten übergeben. 
     Die zum Versand und Zolleinfuhr benötigten Dokumente sind uns mindestens 10 Tage vor 

     Versandbereitschaft zu übergeben. Bei Bereitstellung der entsprechenden Dokumente durch uns,

     hat der Käufer die Verpflichtung diese Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 

     Hierzu werden diese dem Käufer per Fax oder postelektronisch in Kopie überstellt. Die Vollständigkeit 

     und Richtigkeit wird spätestens bei Versand bzw. Übernahme durch den Käufer bestätigt.

     Eine Haftung auf Vollständigkeit und  Richtigkeit ist hierbei ausgeschlossen. 

VI.  Eigentumsvorbehalt 

1.  Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus der Geschäftsbeziehung zwischen 
    uns und dem Käufer resultierenden Forderungen werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt: 

2.  Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes 
     erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung 

     des Liefergegenstandes mit anderen Waren durch den Käufer wird bereits jetzt vereinbart, dass uns 

     das Miteigentum an der enuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes 

     zum Rechnungswert der anderen beteiligten Waren zusteht. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung      oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an 

     der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes. Der Käufer verwahrt 

     Miteigentum unentgeltlich. 

3.  Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. 
     Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme 

     oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. 

4.  Sämtliche aus der Weiterveräußerung oder eines sonstigen Rechtsgrundes bezüglich des Liefer-    

     gegenstandes entstehenden Ansprüche tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, 

     bei Miteigentumsanteilen nach Ziff. 2 gilt die Abtretung der Ansprüche in Höhe des Miteigentums-

     anteils. Wird der Liefergegenstand vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten 

     Waren veräußert, gilt die Abtretung der Ansprüche aus der Weiterveräußerung nur in Höhe 

     der zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Vergütung. 

5.  Der Käufer darf keine Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beschränken. 

     Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange ermächtigt, 

     als er seine Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,

     seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung 

     erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 

6.  Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in 
     ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. 

     Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit 

     der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung 

     auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf 

     Kosten des Bestellers zu versichern. 

VII.  Haftung und Gewährleistung 

1.  Für fehlerhafte Prospektangaben, außer diese sind ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften,

    haften wir nicht, außer uns fällt selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dasselbe gilt

    beim Kauf gebrauchter Maschinen für Maschinenblätter.  

2.  Gewährleistung für Neumaschinen: 

2.1. Die vom Hersteller vorgegebenen Verwendungszwecke und Einsatzmöglichkeiten sind maßgebend. 
      Wünscht der Käufer besondere Verwendungszwecke oder Einsatzmöglichkeiten, hat er uns 

      diese verbindlich mit exakter Beschreibung vorzugeben.

 

2.2. Im übrigen haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich

       zugesicherte Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 

       Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigern Ermessen unterliegender Ware unsererseits 
       auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor 

       dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht 

       unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich 

       schriftlich zu melden, ersetzte Teile werden unser Eigentum. 

        Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Gefahrübergang nach IV. spätestens 3 Monate nach 
        Gefahrübergang. Es wird keine Gewähr übernommen für Fehler, die aus nachfolgenden Gründen 

        entstanden sind: mechanische Einwirkungen und Beschädigungen; Änderungen nach 

        der Auslieferung; äußere Korrosionen; Beeinträchtigung durch falschen Geräteeinbau; 

        Beeinträchtigung durch geänderte Betriebsbedingungen; Beeinträchtigung des Wirkungsgrades bei 

        unsachgemäßer oder unzureichender Wartung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; Schäden 

        durch zu hohe Wärme; Schmutz oder Fremdkörper; fehlerhafte Angaben des Käufers bei 

        Auftragserteilung; Nichtbeachtung von Herstellervorschriften. Ausdrücklich von der Gewährleistung 

        ausgenommen sind Verschleißteile. 

        Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder 
        Ersatzlieferungen hat der Käufer uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit 

        zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefähr-        dung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältmaßig großer Schäden, wobei wir sofort 

        zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer 

        das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz 

        der notwendigen Kosten zu verlangen. 

         Durch Ausbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistung nicht verlängert. Soweit gesetzlich 
         zulässig, sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, 

         die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. 

2.3. Gewährleistung bei gebrauchten Maschinen: 

 

        Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart 

        ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung übernehmen, 

        ob die Maschinen dem im Zeitpunkt des Verkaufs gültigen UVV Bestimmungen bzw. CE entsprechen. 

        Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit, auf dessen Kosten eine Überprüfung seitens 

        der Berufsgenossenschaft bzw. Hersteller vornehmen zu lassen. 

VIII.  Unterlagen/Datenspeicherung 

1.  Von uns gelieferte Musterstücke, Konstruktionsunterlagen. Benutzung der überlassenen Unterlagen. 

  

     Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus den zwischen ihm und uns 

     bestehenden und/oder abgewickelten Geschäftsbeziehungen ggf. bei uns gespeichert werden. 

     Diese Datenspeicherung erfolgt ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt 

     nur im Rahmen bestehender Gesetze oder Rechtsverordnungen. 

IX.  Rücktritt und Schadensersatz 

1.  Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang 
    endgültig unmöglich wird; falls wir bei Lieferverzug auch eine uns schriftlich Gesetze angemessene 

    Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Käufer nach Ablauf dieser Frist die Abnahme 

    der Leistung ablehne, nicht einhalten; falls die Ausbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines von    uns zu vertretenden Mangels fehlschlagen, unterbleiben oder unmöglich und eine vom Käufer 

    schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Ausgeschlossen sind, soweit 

    gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandelung 

    oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden,       die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.  

2.  Wir können vom Vertrag außer in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen zurücktreten, wenn 
     unvorgesehene Ereignisse eintreten, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt 

     der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, es sei denn, der Käufer 
     stimmt einer angemessenen Anpassung des Vertrages zu. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen 

     eines solchen Rücktritts bestehen nicht. 

X.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und Lieferung ist beiderseits Moers. Ist der Besteller bzw. 
    Käufer kein Vollkaufmann im Sinne von §4 HGB, dann ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers 

    für den Fall vereinbart, dass die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. 

2.  Abschluss, Inhalt und Auslegung des Vertrages richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik 
     Deutschland. 

XI.  Ergänzung 

  

       Als Ergänzung unterliegen unsere Lieferungen den Bedingungen des Verbandes Deutscher 
       Werkzeugmaschinenhersteller (VDW-502 Bedingungen), insbesondere bei Lieferungen fabrikneuer 

       Maschinen. 

1.   Sonstiges 

      Falls wir andere Gegenstände als Maschinen verkaufen, gelten obige Verkaufs, Lieferungs- und 
      Zahlungsbedingungen entsprechend. 

XII.  Verbindlichkeit des Vertrages 

1.  Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil eines Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt 
    auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich. 

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